Leistungen

 

     

Kraftbetriebene Sektional- und Falttore 

     
Kraftbetriebene Rolltore und Rollgitter      
Brandschutztüren und Tore                  
Automatiktüren      
Feststellanlagen und Rauchmelder           
Hydraulisch und Elektrische Verladerampen

 

   
Krane, Hebezeuge und Anschlagmittel

 

   
Leitern und Tritte      
Hebebühnen / KFZ - Hebebühnen      

Unfallverhütungsvorschriften in Deutschland

 

In Deutschland erlassen nach § 15 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Fachaufsicht genehmigt werden müssen. Unfallverhütungsvorschriften die von den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand (Unfallkassen) erlassen werden, werden als GUV-Vorschriften (GUV-V) bezeichnet.

Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind,

4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist, zu erfüllen hat, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,

5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch den Unternehmer,

6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheitergebenden Pflichten zu treffen hat,

7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind.

Die Unfallverhütungsvorschriften (früher UVV heute mit BGV bzw. "GUV" gekennzeichnet) sind Verordnungen und haben damit Gesetzescharakter. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn der Unternehmer mindestens gleichwertige Maßnahmen festlegt und dokumentiert.

 

Geschichte

 

Bereits das erste Unfallversicherungsgesetz von 1884 ermächtigte die Berufsgenossenschaften verbindliche Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen und deren Befolgung durch sog. "Beauftragte" (später: "Technische Aufsichtsbeamte") kontrollieren zu lassen. Ab 1900 waren die Berufsgenossenschaften zur Ausarbeitung von Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet.

 

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